Meldestelle für Hinweisgebung
Wozu richtet die Gemeinde eine Meldestelle ein?
Die Gemeinde Schwielowsee ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet, eine sogenannte interne Meldestelle nach Maßgabe der §§ 12-18 HinSchG einzurichten und vorzuhalten.
Diese soll Aufgaben der internen Meldestelle wahrnehmen und durchführen. Die Aufgaben der internen Meldestelle sind gesetzlich in § 13 HinSchG geregelt.
Wie läuft das Verfahren ab?
Gemäß § 17 (1) HinSchG versendet die interne Meldestelle spätestens sieben Tage nach der Meldung eine Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person. Innerhalb von drei Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung. Dies ist in § 17 (2) HinSchG geregelt. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Die Rückmeldung darf jedoch nur erfolgen, sofern hierdurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt wurden, nicht beeinträchtigt werden.
Wie kann ich eine Meldung einreichen?
Es sind folgende Meldekanäle eingerichtet:
E-Mail:
Telefon:
033209 - 769 729
Post:
Gemeinde Schwielowsee
Meldestellenbeauftragter - persönlich/vertraulich -
Potsdamer Platz 9
14548 Schwielowsee
Rechtsgrundlage: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz)
Externe Meldewege:
- Bundesamt für Justiz
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bundeskartellamt